Gesetze / Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)
20. BImSchV§ 3 Lagerung in Tanklagern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2020%201998/3#abs-1 (1) Oberirdische Lagertanks hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass die Außenwand und das Dach mit geeigneten Farbanstrichen versehen werden, die die Strahlungswärme zu mindestens 70 vom Hundert zurückwerfen. Festdachtanks hat der Betreiber mit Unterdruck-/Überdruckventilen auszustatten und zu betreiben, soweit sicherheitstechnische Gründe dem nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2020%201998/3#abs-2 (2) Schwimmdachtanks hat der Betreiber nach dem Stand der Technik mit Randabdichtungen auszustatten und zu betreiben. Die Dichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie die Dämpfe im Verhältnis zu einem vergleichbaren Festdachtank ohne innere Schwimmdecke bei ruhendem Tank zu mindestens 97 vom Hundert zurückhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2020%201998/3#abs-3 (3) Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke hat der Betreiber mit Randabdichtungen auszustatten und zu betreiben, die die Dämpfe im Verhältnis zu einem vergleichbaren Festdachtank ohne innere Schwimmdecke bei ruhendem Tank zu mindestens 97 vom Hundert zurückhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2020%201998/3#abs-4 (4) In Tanklagern mit einem Durchsatz von 25 000 Tonnen oder mehr dürfen Lagertanks nur
errichtet und betrieben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2020%201998/3#abs-5 (5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann bei Tanks mit einem Durchmesser von weniger als 40 Metern eine Rückhaltequote der Dämpfe von weniger als 97 Prozent durch die zuständige Behörde zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2020%201998/3#abs-6 (6) Soweit sicherheitstechnische Aspekte nicht entgegenstehen, sind Gase und Dämpfe, die aus Druckentlastungsarmaturen und Entleerungseinrichtungen austreten, in ein Gassammelsystem einzuleiten oder einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2020%201998/3#abs-7 (7) Abgase, die bei Inspektionen oder bei Reinigungsarbeiten der Lagertanks auftreten, sind einer Nachverbrennung zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden.
Änderungsverlauf
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24.04.2012 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2012 (BGBl. I 661)
BGBl. 2012 I S. 661
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.